Der Fall
Die Klägerin rutschte auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers auf einem Schnee- und Eisfeld mit einem Durchmesser von ca. einem Meter aus und zog sich einen Knochenbruch am linken Handgelenk zu. Hierfür verlangte sie von dem mit der Räumung des Betriebsgeländes beauftragten Unternehmen Schmerzensgeld.
Die Entscheidung
Das Landgericht Coburg wies in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil Az.: 21 O 380/11 die Klage ab. In der Pressemitteilung heißt es, der Räum- und Streupflicht auf einem Betriebsgelände sei dann genügt, wenn ausreichend breite Geh- und Fahrwege geschaffen werden. Es sei nicht erforderlich, das Betriebsgelände komplett von Schnee und Eis zu befreien. Auch zwischen geparkten Fahrzeugen müsse nicht geräumt werden. Vielmehr „sei es dem Benutzer zuzumuten, die geräumten Zuwege zu benutzen und in den übrigen Bereichen durch entsprechend vorsichtiges Gehen Glättegefahren selbst zu begegnen.“
Anmerkung
Zur Räum- und Streupflicht finden Sie recht viel Material in dem links angezeigten Buch: „Recht in Garten & Nachbarschaft” sowie, vor allem Urteile links in der Suchfunktion unter den Stichwörtern „Räumpflicht” und ”Streupflicht”.
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