Der Fall wurde schon oft diskutiert und ist nun vom Bundesgerichtshof mit den Urteilen VI ZR 414/10 und 315/19 entschieden worden. Im Volltext liegt noch kein Urteil vor. Der BGH hat jedoch eine Pressemeldung heraus gegeben. Der Presserechtler weiß Bescheid, wenn er das Stichwort: „früherer sächsischer PDS-Landtagsfraktionsvorsitzender Peter Porsch” hört. Porsch hatte sich, wie so viele, damit verteidigt, er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft“ worden.
Das OLG Hamburg hatte in zwei Urteilen entschieden, entsprechende Presseberichte seien zu unterlassen. Der BGH hat die beiden Fälle jedoch zurückverwiesen.
Begründung:
Die Presse dürfe den Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR gesteigertes Vertrauen entgegen bringen. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die richterliche Überzeug bei der Deutung des Inhalts der behördlichen Akten überspannt. Die Presse könne sich auf die Verlautbarungen der Bundesbehörde verlassen und sei vor Veröffentlichung einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung nicht verpflichtet, zusätzliche Nachforschungen zu betreiben. Im vorliegenden Fall hatten die beklagten Verlage ihre Informationen – ohne eigene Recherche – aus dem Nachrichtenmagazin „Focus“ übernommen.
Anmerkung:
Der BGH hat die Klagen nicht abgewiesen, sondern die Streitigkeiten zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bei seiner nochmaligen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse wird das OLG Hamburg, so der BGH, die „Segelanweisungen“ des BGH zu beachten haben. Mit den neuen Entscheidungen deutet sich eine Umkehr bei der „Stasi“-Rechtsprechung an. Bislang konnte der Beweis – bestritt der Betroffene – nur durch Vorlage der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Betroffenen geführt werden.