Der Fall
Bei der Online-Anmeldung mittels Email-Adresse zu einem elektronischen Newsletter ist es bisher übliche Praxis, dass Interessenten vor einer Zusendung des Newsletters zunächst in einem Zwischenschritt eine gesonderte Email erhalten, in der sie zur Bestätigung der Anmeldung einen darin enthaltenen Aktivierungs-Link anklicken müssen (so genanntes Double-opt-in-Verfahren). Wird der Aktivierungs-Link nicht angeklickt, unterbleibt ein Versand des Newsletters.
Wozu dient dieses Verfahren?
Das Verfahren dient der Absicherung, dass die Online-Anmeldung tatsächlich vom Inhaber der Email-Adresse stammt und somit nicht missbräuchlich angemeldet wird (vgl. etwa LG München, Az. 31 T 14369/09, Beschluss v. 13.10.2009). Aber es wird mit ihm auch versucht, Persönlichkeitsrechte zu schützen.
Im Fall des OLG München Az. 29 U 1682/12 wurde das Verfahren für einen werblichen Newsletter eingesetzt. Der erwähnte Aktivierungs-Link wurde von der Klägerin in der zugesandten Bestätigungs-Email nachweislich angeklickt.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG München bejaht hinsichtlich der zugesandten Bestätigungs-Email einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung einer Werbe-E-MaiI ohne vorherige Einwilligung des Adressaten. Nach Ansicht des Gerichts trifft den Newsletter-Anbieter schon die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Empfänger der Bestätigungs-Email tatsächlich online angemeldet hat. Entsprechend sind Verfahren, bei denen die Anmeldung unklar ist, nach dem OLG München für den erforderlichen Nachweis ungeeignet. Zu diesen unklaren Verfahren gehört nach Ansicht des OLG München auch das Double-opt-in-Verfahren, da bei der Online-Anmeldung lediglich nicht weiter verifiziert eine Email-Adresse angegeben wird.
Die Konsequenzen
Falls sich die Ansicht des OLG München durchsetzt, werden Anbieter werblicher Newsletter oder anderer werblicher Unternehmenskommunikationsformen gezwungen, im Internet Verfahren zu entwickeln, die ihnen zwingend tatsächlich den Nachweis ermöglichen, dass sich der Empfänger der werblichen Unternehmenskommunikation online angemeldet hat. Man muss sich aber doch überlegen, ob solche Anforderungen noch verhältnismäßig sind, wenn man sich die unaufhaltsame Praxis bei facebook und anderen vergegenwärtigt.
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