Nicht, solange die Kerzen beaufsichtigt werden, auf einer feuerfesten Unterlage stehen und weit genug von brennbarem Material entfernt sind. Grundsätzlich muss es auch in der heutigen Zeit noch jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch den Tannenbrand entstandenen Schaden aufkommen.
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