Zum Hintergrund:
Das LG Köln hatte den Antrag einer anderen Kanzlei auf Unterlassung abgewiesen.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln kommt dagegen in seinem Berufungsurteil Az. 6 U 4/12, entgegen dem Landgericht Köln, zu dem Schluss, dass nach §§ AnwZ(Brfg) 27/11). Das OLG Köln hat gleichwohl die Revision zugelassen und dies unter Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des OLG Saarbrücken aus dem Jahre 2007 begründet. Damals hatte das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07) entschieden, dass die Angabe „zugelassen am OLG und LG” durch einen Anwalt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft nicht als geeignet angesehen werden könne, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ein solcher Zusatz entfalte für den Anwalt keine Werbewirkung, sondern sei einer Werbung im Ergebnis eher abträglich, da man den Hinweis als Verbraucher dahingehend verstehen könne, dass eine Zulassung des Rechtsanwalts an allen ordentlichen Gerichten in Deutschland somit gerade nicht vorläge.
Nachtrag am 14.08.2013:
Der BGH (Az.: I ZR 146/12) hat nun entschieden, dass keine Irreführungsgefahr besteht:
Leitsatz:
„Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.“