Zum Hintergrund:
Die Klägerin ist ein Glücksspiel- und Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar. Die Firma verfügt nur über eine behördliche Erlaubnis in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen.
Das Land Hessen hatte der Klägerin mit Bescheid vom 18.09.2009, sich auf Az. 5 K 1267/09.WI, nicht. Insbesondere der Hinweis der Klägerin auf Az. I ZR 93/10). Vorsicht ist in Zukunft selbst bei der Werbung für unentgeltlich angebotene Spiele geboten. So verbietet die Werberichtlinie nach § 5 Abs. 4 S. 1 GlüÄndStV (Stand: 07.12.2012), die voraussichtlich am 01.02.2013 in Kraft treten wird, ausdrücklich Fernseh- und Internet-Werbung für unentgeltlich angebotene Casinospiele, sofern durch Nutzung derselben Dachmarke damit auch auf unerlaubte Glücksspiele hingewiesen wird.
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