Der BGH (Az. VII ZB 25/12) beschloss, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, zu Recht zurückgewiesen wurde. Ein Fristverlängerungsgesuch zur ablaufenden Berufungsbegründungsfrist wurde nicht fristgerecht, sondern erst am folgenden Tag an das Berufungsgericht übermittelt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages teilten die Prozessbevollmächtigten mit, dass eine fristgerechte Übermittlung des Fristverlängerungsantrages nicht möglich gewesen sei, da in dem Zeitraum zwischen 16:23 und 20:07 Uhr 17 Mal erfolglos versucht worden sei, das Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden.
Der BGH hinterfragte, weswegen der Bevollmächtigte nicht eine andere Telefaxnummer des Berufungsgerichtes angewählt hatte. Auf der Startseite des Internetsauftrittes des Berufungsgerichtes sei eine solche erkennbar gewesen. Der BGH legt in seiner Entscheidung dar, dass es anwaltlicher Sorgfalt entspreche, eine weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichtes im Internet zu recherchieren und diese anzuwählen.
Anmerkung:
Anwälte müssen „ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand naheliegende Recherchen auch bzgl. Telefaxnummern unternehmen“. Angesichts der umfassenden Recherchepflichten in Bezug auf das materielle Recht erscheint die als alltäglich gewordene Recherche im Internet als sehr naheliegend. Bitte nutzen Sie zu Orgamisationsfragen unsere "Suchfunktion" (links auf dieser Startseite") und geben Sie dort "Organisation" oder etwas enger "Kanzleiorganisation" ein. Sie werden von dort zu zahlreichen Entscheidungen geführt, die beschreiben, wie sich der Anwalt organisatorisch verhalten muss.
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