Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Az.: 9 AZR 227/11, Pressemitteilung: Nein. Im Volltext ist das Urteil noch nicht veröffentlicht.
Begründung:
Neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit hinaus muss sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die private und berufliche Zukunft alles Gute wünscht. Denn Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt.
Anmerkung:
Dies bedeutet für die Praxis: Wenn der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber freiwillig in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel (z.B. „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“) nicht einverstanden ist, dann kann er nur verlangen, dass ihm ein Zeugnis ohne diese Formulierung erstellt wird.
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