Entschieden hat das Landgericht Essen, Urteil Az. 4 O 263/12.
Sachverhalt
Die betroffenen Privatpersonen waren von der Kanzlei, welche eine „Gegnerliste” veröffentlichen wollte, wegen Urheberrechtsverletzungen über ihren Internetanschluss abgemahnt worden. Die Kanzlei wies in einer Pressemitteilung zur geplanten „Gegnerliste“ darauf hin, dass zu ihren Mandanten u.a. Auftraggeber aus der Erotikbranche zählen, weshalb im Internet bezüglich der Liste das Schlagwort vom „Porno-Pranger“ aufkam.
Die Entscheidungsgründe
Das LG Essen wog ab, dass zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Privatpersonen und der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit der Kanzlei vorliegend der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Vorrang hat. Das Gericht verwies zum einen darauf, dass der Name einer Privatperson, die nicht im Geschäftsleben in die Öffentlichkeit tritt, grundsätzlich nicht als Mittel zum Zweck für Werbemaßnahmen genutzt werden dürfe. Zum anderen war für das Gericht wesentlich, dass der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens (Az. 1 BvR 1625/06, Beschluss v. 12.12.2007.