Ein Fall
Nach heftigen Schneefällen in der Nacht parkte der Kläger sein Auto in der Früh‘ vor dem Haus des Beklagten. Die Schneemassen auf dem Dach des Hauses des Beklagten begannen zu rutschen - das Auto des Klägers wurde durch abgehende Dachlawinen erheblich beschädigt.
Die Entscheidungen
Das erstinstanzliche Gericht entschied gegen den Kläger und das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-9 U 119/12) wies die Berufung mangels Verkehrssicherungspflicht zurück.
Begründung
Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur unter besonderen Umständen.„Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.“
Anmerkung
Ob Schneefanggitter angebracht oder Warnschilder aufgestellt werden müssen, beurteilt sich folglich maßgeblich auch danach, wo das Haus steht. In besonders schneereichen Regionen sind Vorkehrungen eher zumutbar als in schneearmen Gegenden. Allerdings dürfen sich in schneereichen Regionen Hausbesitzer eher darauf velassen, dass Passanten und Verkehrsteilnehmer die von Dachlawinen ausgehenden Gefahren eher kennen. Somit muss wie in den meisten Fällen aller Rechtsgebiete auch hier abgewogen werden. Das heißt zum Schutz vor Dachlawinen: So recht lässt sich nur nach einer Einzelfallabwägung beurteilen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen. Siehe zur Haftung für abgehende Dachlawinen bereits unter Das Neueste vom 18. Februar 2009. Zum allgemeinen Problem, dass abzuwägen ist und von Richter zu Richter die Entscheidung unterschiedlich ausfallen kann, finden Sie in der Suchfunktion hier auf der Startseite links viele Hinweise unter „Dezisionismus” und „Abwägung”.
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