Der Sachverhalt
In einem Schadensersatzprozess verweigerten zwei Pressevertreter unter Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Beschluss Az. VI ZB 2/12 sich nun auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen.
Denn, so der BGH, Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei, das Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den privaten Informanten zu schützen und nicht etwa, Presseangehörigen ein persönliches Privileg zu gewähren. Dieser Zweck war im entschiedenen Fall nicht mehr erreichbar, weil die Beziehung zu den Informanten namentlich und inhaltlich bereits offengelegt worden war. Ergänzend wies der BGH darauf hin, dass die früheren Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises im aktuellen Rechtsstreit verwertet werden können.
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