Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Pressemitteilung vom 14.2.2013 die Revision gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen zurückgewiesen. Eine Winzergenossenschaft hatte ihre säurereduzierten Weine als „bekömmlich“ vermarktet. Die Aufsichtsbehörde sah darin eine unzulässige „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der sog. C-544/10) dem BVerwG bestätigt, dass sich Angaben wie „bekömmlich”nicht zwingend auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehen müssen. Vielmehr genüge, so der EuGH, dass die bloße „Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes trotz des potenziell schädlichen Verzehrs suggeriert“ werde. Im entschiedenen Fall lasse das Wort „bekömmlich“ eine geringe Belastung des Verdauungssystems und damit eine nachhaltige „positive physiologische Wirkung“ vermuten. Negative Folgen des Weinkonsums, insbesondere bei „häufigem Verzehr“ würden dagegen unzulässig unterschlagen. Der Begriff „bekömmlich“ stelle in diesem Zusammenhang folglich eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe dar.
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