Der Fall
Der Kläger führte im August 2010 Vertragsverhandlungen mit seinem zukünftigen Arbeitgeber über die Einstellung als Vertriebsmitarbeiter. Von März 2010 bis Juni 2011 war in der Abteilung Systemberatung/Technik, die durch den Vertrieb mit Aufträgen versorgt wird, Kurzarbeit angeordnet. Im November schlossen Arbeitgeber und Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag und vereinbarten als Arbeitsbeginn den 01.01.2011 sowie eine Probezeit von sechs Monaten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 15.06.2011, woraufhin der Kläger Schadensersatz für den Überbrückungszeitraum bis zur Einstellung bei einem neuen Arbeitgeber verlangte.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht (Az. 3 Sa 247/12) gab der Klage nicht statt. Der Arbeitgeber darf, so führt das Gericht aus, bei Bewerbungsgesprächen Umstände, die geeignet sind, die Durchführung des Arbeitsverhältnisses zu gefährden, nicht verschweigen. Dies ist bereits ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urt. v. 24.02.2011, Az. 6 AZR 626/09, Rn. 54 ff.). Der Arbeitgeber muss den Bewerber über eine wirtschaftliche Bedrängnis informieren, wenn sie zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist. Die Anordnung von Kurzarbeit in einer anderen Abteilung des Unternehmens ist allerdings nach Ansicht des Gerichts, nicht offenbarungspflichtig. Die Anordnung von Kurzarbeit sei nämlich nicht gleichbedeutend mit Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers.
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