In seinem Urteil vom 13.11.2012 (Az. VI R 50/11) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.
Sachverhalt: Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für seine Unterkunft sowie für einen PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Weiterhin machte der Kläger in seiner Steuererklärung Fahrtkosten für Heimfahrten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die Miet- und Mietnebenkosten für die gemietete Wohnung sowie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten, nicht jedoch die Kosten für den PKW-Stellplatz in Höhe von insgesamt 720 €.
Das hessische FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufwendungen für den Stellplatz keine notwendigen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung darstellen. Sie seien insbesondere nicht zu den Wohnkosten zu zählen, sondern vielmehr - wie alle Unterhaltskosten für den PKW - mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der BFH darauf abgestellt, dass zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zählen.
Aber auch sonstige notwendige Mehraufwendungen, beispielsweise die - soweit nicht überhöht - Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind als Werbungskosten abziehbar. Diese Aufwendungen werden auch von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG oder der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale nicht erfasst. Denn es handelt sich insoweit nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Da die Sache aber nicht spruchreif war, hat der BFH den Rechtsstreit an das FG zur Feststellung der Notwendigkeit der Anmietung eines Stellplatzes durch den Kläger zurückverwiesen. Das FG wird dabei zu berücksichtigen haben, dass sich die Notwendigkeit von Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht danach bestimmt, ob das Vorhalten eines Kraftfahrzeugs am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für seinen Zweithaushalt tätigt, sind nur und insoweit abzugsfähig, als dieser beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen hierfür notwendig sind. Dies gilt auch, soweit Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort in Rede stehen.
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