Das DPMA hat in einem Beschluss zwischen der älteren Marke

und der jüngeren Marke

,

beide eingetragen für Klasse 36, Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz, MarkenG, angenommen.
Das Amt nahm eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke für die eingetragenen Dienstleistungen an und hat angenommen, dass das Zeichen „spontan als Herkunftshinweis auf einen Anbieter aufgefasst wird.“

Anmerkung
Das Amt legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, dass der erforderliche Zeichenabstand nicht eingehalten sei. Es sei, so das Amt weiter, von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit wegen des Gesamteindrucks, den beide Zeichen in klanglicher Sicht vermittelten, auszugehen. „Focus“ präge beide Zeichen, sei in beiden Zeichen der kennzeichnungskräftige Bestandteil, während „Immobilien“ bzw. „wohnobjekte“ für den Gesamteindruck vernachlässigbar zurück träten, da es sich um jeweils glatt beschreibende Bestandteile der Zeichen handele. Folgerichtig gab das DPMA dem Widerspruch statt.