Der Sachverhalt
Eine Mieterin verlangte vom Vermieter, nicht per Video zu überwachen. Der Vermieter hatte im Eingangsbereich seines Mehrfamilienhauses installieren lassen. Der Grund für die Videoüberwachung lag nach Aussage des Vermieters darin, dass in dem Gebäude mehrere Botschafter und deren Mitarbeiter wohnten, deren Sicherheit zu gewährleisten sei.
Die Entscheidung und ihre Begründung
Das AG Schöneberg bejaht in seinem Urteil Az. 19 C 166/12 einen Unterlassungsanspruch der Mieterin, da deren Zustimmung vor Installation der Kameras nicht eingeholt worden sei und der durch die Kameras erzeugte Überwachungsdruck die Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzte. Hierbei ist es nach Ansicht des Gerichts ohne Bedeutung, ob die Videokameras tatsächlich in Betrieb sind oder es sich nur um Attrappen handelt. In beiden Fällen fühle sich, so das Gericht, die Mieterin im privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet, was für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreiche. Das Sicherheitsbedürfnis der anderen Mieter sah das Gericht als nicht ausschlaggebend an, da die Mieterin bereits seit 1981 im Gebäude wohnte und es daher Aufgabe des Vermieters gewesen sei, so das Gericht weiter, die anderen, neuen Mieter vor Abschluss eines Mietvertrages darauf hinzuweisen, dass ihrem Sicherheitsbedürfnis möglicherweise deshalb nicht nachgekommen werden könne, weil eventuell nicht alle Mieter der Videoüberwachung zustimmen.
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