Mit seinem Urteil Az. V ZR 56/12 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach sich aus dem so genannten „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“ in der Regel keine selbstständigen Ansprüche herleiten lassen.
Begründung
Dieses Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, und ist durch die Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden. Der Gedanke der gegenseitigen Rücksichtsnahme wirkt hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung, die den Nachbarn zwingt eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen. Nur ganz ausnahmsweise kann der Nachbar auch zu positivem Handeln verpflichtet werden. Dazu muss aber - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geradezu zwingend geboten sein.
Auf dieser Basis hat der BGH im entschiedenen Fall geurteilt, dass der beklagte Grundstückseigentümer nicht verpflichtet werden kann, die benachbarte Doppelhaushälfte mit Warmwasser zu versorgen. Denn der Kläger ist nicht darauf angewiesen, sein Warmwasser vom Nachbarn zu beziehen. Er kann auch ein eigens Rohrsystem installieren. Ein billiger Ausgleich der widerstreitigen Interessen ist, so der BGH, hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger wissentlich ein Doppelhaus ohne eigene Heizung gekauft hat und kein schutzwürdiges Vertrauen in einen unbefristeten Fortbestand der Versorgung durch den Nachbarn hat.