Fall
Die an Krebs erkrankte Klägerin und ihr Ehemann buchten eine Reise in ein Regenwald-Camp nach Peru zur Behandlung der unheilbaren Krebserkrankung durch Schamanen. In Vorgesprächen stellte die Beklagte, deren Ehemann als Schamane im Regenwald-Camp tätig ist, die Heilung der Klägerin in Aussicht. Die Klägerin und ihr Ehemann brachen die Reise aufgrund einer angeblich unzureichenden Versorgung im Camp und einer ausbleibenden Heilung vorzeitig ab und verlangten von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Entscheidung
Das OLG Köln (Az. 16 U 80/12) entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Insbesondere stünden der Klägerin auch keine Ansprüche aus Treu und Glauben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Auskunftsvertrags zu. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie den Bereich der Schulmedizin und damit der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verlasse und eine Heilung folglich nicht zugesichert werden könne. Im Übrigen seien die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund der Vorgespräche und der Webseite der Beklagten über die Ausstattung und die Versorgung im Camp im Bilde gewesen. Welche Angaben die Beklagte und ihr Ehemann über die Unterbringung und die Heilmethoden bzw. die Heilungschancen machten, konnte schließlich aufgrund voneinander abweichender Aussagen vom Gericht nicht aufgeklärt werden.
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