Erinnern Sie sich noch? Der populäre Moderator hatte gegen den Abdruck einer ihn und seine Gattin bei der Verleihung der „Goldenen Kamera“ zeigende Fotomontage bereits im Eilverfahren erfolglos über zwei Instanzen geklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten seine Verfügungsanträge zurückgewiesen (vgl. unsere Einträge vom 8.8.2011 und 25.11. 2011).
Nunmehr wurde auch die anschließend beim Landgericht Köln eingereichte Hauptsacheklage mit uns zugestelltem Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 28 O 272/12) abgewiesen. Die Kölner Pressekammer hat – wie schon die in Hamburg befassten Gerichte – entscheidend darauf abgestellt, dass die angegriffene Bildveröffentlichung der Titelseite als „Fotomontage“ gekennzeichnet ist und diese Kennzeichnung für den Durchschnittsleser erkennbar sei. Soweit durch die Montage notwendig körperliche Merkmale verändert worden seien, stelle dies, so das Gericht, keine „Entstellung“ des Klägers dar, sondern sei Folge des begrenzten Platzes auf der Titelseite und somit drucktechnisch bedingt. Der Durchschnittsrezipient werde – so das Gericht – nicht davon ausgehen, dass der Kläger "lediglich bruchstückhaft existiere".
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Fortsetzung folgt nach den bisherigen Erfahrungen – garantiert !
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen