Die bayrischen Landgerichte setzten sich kürzlich mit Einzelheiten zur Angabe der Impressumspflicht auseinander. Danach müssen Unternehmen auch bei gewerblichen Facebook-Seiten ein Impressum, das den Anforderungen von 1 HK O 1884/12). Mehr ins Detail ging das LG Bamberg (1 HK O 29/12) mit seiner Entscheidung, in der es ausführte, dass ein Impressum zwar nicht zwangsläufig eine Telefonnummer enthalten müsse, dass aber jedenfalls ein Kontaktweg anzugeben sei, über den der Verbraucher innerhalb von 60 Minuten eine Antwort auf seine Fragen erhalten könne. Dazu, über welche Kontaktmöglichkeit dies noch gewährleistet sein könnte, äußerte der Richter sich allerdings nicht. Anmerkung: Zur Impressumspflicht nach 7. Mai 2012, zur Angabe eines Impressums bei Facebook bereits am 2. Januar 2012.
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