Der BGH (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12) entschied jüngst, dass Klauseln in Mietverträgen, in denen die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung kategorisch ausgeschlossen wird, unwirksam sind, sofern sie der AGB-Kontrolle unterliegen. Der vom Gericht beurteilte Mietvertrag enthielt folgende Regelung: „Das Mitglied ist verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten.“
Ein Tierhaltungsverbot in dieser Ausprägung ist nach Meinung des Gerichts nicht mit den gesetzlichen Wertungen des Mietrechts vereinbar und daher nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, unwirksam. Die Klausel gehe in ihrer Formulierung, so das Gericht, nicht auf besondere Fallgestaltungen ein und lasse die Belange des Mieters außen vor. Zudem verstoße die Klausel gegen den „wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB“. Bei der Formulierung entsprechender Ausschlussklauseln seien Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung bzw. des Hauses sowie schließlich die persönlichen Verhältnisse des Mieters und ggf. der übrigen Mitbewohner zu berücksichtigen.
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