Entschieden hat das OLG Köln, Az.: 6 U 69/12 vom 7.12.2012.
Der Fall
Eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Versorgung behinderter und älterer Menschen sozialunternehmerisch tätig ist und Hausnotrufdienste anbietet, ließ durch ein Meinungsumfrageinstitut eine Marktbefragung zum Thema „Barrierefrei Reisen – Urlaub im Rollstuhl – Urlaub für Senioren“ durchführen. Am Ende dieser Befragung wurde die Angerufene gefragt, „ob sie von Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen über Assistenzsysteme und Hilfsmittel in der Häuslichkeit telefonisch angesprochen und informiert werden wolle.“ Nach dem Vortrag der Beklagten hatte die Angerufene diese Frage bejaht. Monate später ließ sie durch ein Callcenter die Befragte anrufen, um sie über das Thema Hausnotruf zu informieren. Gegen diesen – zweiten – Anruf klagte ein Verbraucherschutzverband. Er hielt ihn für einen gegen Az. 29 U 2134/95) in einem nahezu identischen Fall entschieden: „In jedem Fall diente bereits das erste Gespräch der Vorbereitung unzulässiger Werbung und war damit selbst wettbewerbswidrig. “
Das jetzige Urteil darf demnach nicht als Abkehr von dieser Rechtsprechung gedeutet werden. Naheliegend ist vielmehr: Das OLG Köln hat sich keine weiteren Gedanken über den ersten Anruf gemacht, weil es sich darauf konzentrierte darzulegen, dass auch eine fernmündlich gegebene Einwilligung in einen Werbeanruf denkbar ist, man sie aber beweisen muss.
Die Markt- und Meinungsforscher können wegen all dieser Gründe aus dem jetzigen Urteil des OLG Köln nicht den Schluss ziehen, zukünftig sei ihnen die Frage nach der Einwilligung für einen Werbeanruf im Rahmen einer Meinungsumfrage oder Marktforschungsuntersuchung gestattet.
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