Entschieden hat das Landgericht Berlin in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 27 O 500/12.
Der Kläger – Urenkel des letzten deutschen Kaisers Wilhelm II. – sah sich durch eine vermeintlich historische Falschdarstellung eines Buchverlages zu Immobilienauseinandersetzungen zwischen dem Haus Hohenzollern und dem Preußischen Staat in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seine Klage war vergeblich. Das Gericht bezog sich auf presserechtliche Grundsätze und schloß aus Ihnen, dass eine sich zu einer bestimmten „Adelsfamilie“ zählende Person nicht schon dann persönlichkeitsrechtlich betroffen ist, wenn über Vorgänge aus der Geschichte dieser Adelsfamilie berichtet wird, sofern sie – wie vorliegend der Fall - keinen unmittelbaren Bezug zu ihm aufweisen. Auch die Prägekraft des Namens „Hohenzollern“ ändere, so das Gericht, nichts an Inhalt und Reichweite des Persönlichkeitsschutzes. Insoweit verwirkliche sich nur das allgemeine Lebensrisiko des Trägers eines ungewöhnlichen Familiennamens.
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