Ersatzmitgliedschaft im Betriebsrat verhindert nicht die wirksame Kündigung wegen des Verstoßes gegen ein betriebliches Rauchverbot
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Der Fall
Der Kläger arbeitete fast 25 Jahre bei einer Druckerei als Hilfskraft im Tiefdruck und stand zuletzt auf der Ersatzliste für den Betriebsrat. Über die Jahre sprach die Druckerei als Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger wiederholt Abmahnungen wegen Verstößen gegen das in einer Betriebsvereinbarung geregelte betriebliche Rauchverbot aus. Im April 2011 schließlich kündigte sie das Arbeitsverhältnis wegen eines erneuten Verstoßes außerordentlich und ordentlich. Der Kläger wandte sich gegen diese Kündigung. Er argumentierte, die Kündigung sei nicht wirksam, weil er in der Woche nach der Kündigung ersatzweise an Betriebsratssitzungen hätte teilnehmen sollen. Ihm käme daher, so der Mitarbeiter weiter, der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats zugute. Die Begründung
Das BAG (Az. 2 AZR 955/11) bestätigte, wie schon die Vorinstanz, die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. In der Urteilsbegründung durch das Gericht sind im Wesentlichen zwei Aspekte interessant, nämlich:
Die Kündigungsschutzregelung zugunsten von Mitgliedern des Betriebsrats in § 15 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz, KSchG, gelte, so das Gericht, zwar auch zugunsten von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats. Dies sei jedoch für die Zeiträume anzunehmen, in denen das Ersatzmitglied tatsächlich die Funktionen eines Betriebsratsmitglieds übernehme. Im konkreten Fall hätte der Kläger, wie erwähnt, erst in der darauffolgenden Woche ein Betriebsratsmitglied aufgrund dessen Urlaubsabwesenheit ersetzen sollen, so dass die zitierte Vorschrift zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht anwendbar gewesen sei. Die Kündigung konnte vielmehr entsprechend § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG auch ohne Anhörung wirksam ausgesprochen werden.
Der wiederholte Verstoß gegen das Rauchverbot rechtfertigte, so die Richter, überdies die außerordentliche, fristlose Kündigung. Dass bereits über Jahre hinweg mehrere Abmahnungen erfolgt seien, begründe keine Art Vertrauensschutz für den Kläger dahingehend, dass sein Arbeitgeber vor der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung noch einmal eine letzte, eindringliche Warnung aussprechen werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Kläger den Verstoß gegen das Rauchverbot wiederholen werde.