Zum Hintergrund:
Eine Pflegehelferin stürzte in einem Seniorenheim auf dem Rückweg von einer Rauchpause im Außengelände. Sie erlitt einen Armbruch. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (S 68 U 577/12) nahm an: „Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalles ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.“ Im entschiedenen Fall habe die Klägerin den Rückweg von der Rauchpause zurückgelegt, weil sie zuvor dem Verlangen, rauchen zu wollen, nachgegangen sei. „[…] Bei letzterem handelt es sich um ein eigenwirtschaftliches und persönliches Interesse, welches dem unversicherten Bereich zuzuordnen ist“. Eine Parallele zu Stürzen auf dem Weg zur betrieblichen Kantine sieht das Gericht nicht. Essen und Trinken seien für die Aufrechterhaltung der Arbeitskraft notwendig, das Rauchen nicht. Das werden diejenigen, die zum Rauchen einmal pausieren, anders sehen. Daher sei es gerechtfertigt, dass der Weg zur Kantine versichert sei, nicht aber der Weg zur Raucherecke.
P.S. 1. Der Verfasser dieser Zeilen ist Nichtraucher und auch nicht etwa Lobbyist, meint aber, dass die Einstellung gegen Raucher irgendwo eine Grenze haben muss.
2. Zum Entscheiden nach Gutdünken („richterlicher Dezisionismus”) siehe bitte Suchfunktion (links): „Dezisionismus”.und „Vekehrsauffassung” sowie „unbestimmte Rechtsbegriffe”.
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