Das LG Köln (Az. 81 O 36/13) befasste sich mit dem Streit zweier Verlage um die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln

Das LG Köln verneinte Ansprüche aus § 14 Markengesetz, MarkenG, da keine hinreichende Verwechslungsgefahr bestehe:

„Der situationsadäquate Verbraucher ist daran gewöhnt, eine Kennzeichnung in der linken oberen Seitenecke vorzufinden und angesichts der „geschuppten“ Präsentation der Zeitschriften im Regal anhand dieser Kennzeichnung die Zeitschriften zu unterscheiden. Auch wenn einige der Gestaltungselemente eine deutliche Annäherung aufzeigen, nämlich die rot-weiß Gestaltung mit einem Einzelbuchstaben sowie dem darunter befindlichen weißen Balken mit schwarzer Schrift … sind insbesondere die Titel so unterschiedlich, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet.“

Ferner führte das LG Köln zur Nachahmungsfreiheit bei Frauenzeitschrift aus, dass zwar

„typische Ähnlichkeiten [vorlägen], die [aber] dem Genre der „unterhaltenden Frauenzeitschrift“ geschuldet [seien].

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da von keiner gemeinschaftlichen unternehmerischen Herkunft auszugehen sei, insbesondere weil

„Ähnlichkeiten in der Logogestaltung …dabei zurück [treten], zumal sie teilweise, insbesondere die Farbgestaltung branchentypisch sind.“

Sodann verneinte das LG Köln Ansprüche gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 (Schutz der bekannten Marke), da nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei „a die aktuelle“ um eine bekannte Marke handele. Das LG Köln hat die Frage offen lassen können, da - wie dargestellt - eine hinreichende Zeichenähnlichkeit fehlte.
Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ließ das LG Köln unberücksichtigt, da der für das Markenrecht festgestellte Abstand der Zeichen bei den strukturell schwächeren Werktitelrechten ohnehin erst Recht sei.
Anmerkung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir berichten über Neuigkeiten.