Gerichts- und Anwaltskosten für das Ehescheidungsverfahren sind nach Az. 10 K 2392/12 E), fortan auch für die Kosten von Ehescheidungsverfahren gelten. Auch sie richten sich grundsätzlich nach dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Die Eheleute haben nicht mehr Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung als in anderen zivilprozessualen Verfahren auch.
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