In einer markenrechtlichen Streitigkeit wurde der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH auf Auskunft in Anspruch genommen, da die GmbH unter seiner Ägide eine - strittige - Kennzeichenverletzung begangen hatte.
Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 82/11) stellte klar, dass allein das Ausscheiden die Auskunftspflicht des Geschäftsführers nicht beendet:

„Eine Begrenzung des Anspruchs tritt lediglich insoweit ein, als der ausgeschiedene Geschäftsführer nur nach seinen Kenntnissen zur Auskunft verpflichtet ist. Dieser Umstand berührt aber nicht den Auskunftsanspruch dem Grunde nach, sondern nur den Umfang der zu erteilenden Auskunft …. Zudem ist die begehrte Auskunft nicht auf das präsente Wissen des Auskunftsverpflichteten beschränkt; ihm sind vielmehr gewisse Nachforschungspflichten auferlegt … . Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich daher - soweit für die Erteilung der Auskunft erforderlich - um Aufklärung bei der Gesellschaft bemühen, für die er tätig war.“

Anmerkung:
Der ausgeschiedene Geschäftsführer riskiert demnach, dass der Gegner ihm eine unzureichende Ausübung seiner Aufklärungspflicht vorwirft. Der ausgeschiedene Geschäftsführer muss sich somit ernsthaft und zielgerichtet bemühen, will er sich der Auskunftspflicht entledigen.