Der Sachverhalt
Wer hat es noch nicht schmerzlich erlebt?
Der Fall
Während der vierten oder fünften Lehrstunde stolperte ein Tennisschüler beim Zurücklaufen vom Netz über einen Tennisball, welcher sich zusammen mit anderen Bällen in unmittelbarer Nähe zu ihm auf dem Boden befand. Grund für das Zurücklaufen des Tennisschülers war ein hoch gespielter Ball (so genannter Lop) des Tennislehrers, den der Schüler zu erreichen versuchte. Der Tennisschüler erlitt durch den Sturz eine schwere Knieverletzung und verlangte vom Tennislehrer Schadensersatz.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Bremen (Az. 1 U 13/12, Urt. v. 13.03.2013) bejahte einen Schadensersatzanspruch gegen den Tennislehrer, da dieser seine Sorgfaltspflichten aus dem Trainingsvertrag, so das Gericht, verletzt habe. Zu den Pflichten des Tennislehrers gehöre auch, sicherzustellen, dass sich bei Übungen am Netz im Bewegungsradius und den Laufwegen des Schülers keine Bälle am Boden befinden. Dies könne etwa dadurch geschehen, dass der Tennisschüler vor einer Übung aufgefordert wird, die Bälle im Gefahrenbereich zu entfernen, oder der Tennislehrer eine Warnung („Stopp Ball“) ausspricht.
Allerdings nahm das Gericht auch ein Mitverschulden des Tennisschülers zu einem Drittel an. Selbst von einem Anfänger sei in gewissem Maße zu erwarten, dass er auch ohne Aufforderung durch den Tennislehrer auf dem Boden liegende Bälle entfernt, wenn er diese wahrnimmt.
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