Der Sachverhalt
Die Beklagte kündigte das Geschäftsverhältnis zu ihrem Handelsvertreter (= Kläger) ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Kurze Zeit nach Ausspruch der Kündigung versandte die Beklagte an Angestellte und andere Handelsvertreter eine Email, worin sie massive – aber gleichwohl nur vage – Vorwürfe gegen den Kläger erhob (unzuverlässig, nicht kooperativ, verschuldet). Sie teilte mit, dass sie sich deshalb zu einer Kündigung „mit sofortiger Wirkung“ gezwungen gesehen habe. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung der rufschädigenden Äußerungen.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Köln (Az. 6 U 127/12) bejaht – wie schon das LG Köln – einen Wettbewerbsverstoß nach Az. I ZR 147/09), wonach pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzungen eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu rechtfertigen vermögen.
Mit der gleichen Begründung bejaht das OLG zudem eine Kreditgefährdung nach § 824 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB.
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