Nachdem plötzlich Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks eines Airbus A 319 ausgetreten war, verspätete sich der Abflug der Fluggäste um 11 Stunden. Dennoch wollte die Luftfahrtgesellschaft den Passagieren keinerlei Ausgleichszahlung bezahlen und berief sich einfach auf ein außergewöhnliches Ereignis. Schließlich sei die Maschine ordnungsgemäß gewartet worden und der Defekt nicht vorhersehbar gewesen. Allein die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt sind jedoch nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart, Az: 13 S 227/10, keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Denn der Eintritt eines solchen Defekts ist, so das Gericht, Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. Normal auch deshalb, weil die beklagte Fluggesellschaft nicht nachweisen konnte, dass unvermeidbare außergewöhnliche Umstände tatsächlich vorgelegen haben. Das Gericht hat deshalb den beiden klagenden Passagieren jeweils einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € zugesprochen.