Immer noch nicht allgemein bekannt: Hinweise wie: „Zulassung bei OLG, LG und AG Bremen“ sind irreführend
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Das OLG Bremen (Az.: 2 U 5/13) sah es als irreführend an, dass ein Anwalt im Impressum seines Internetauftritts mit folgenden Worten warb:
„Zulassung OLG, LG, AG Bremen“.
Eine Mitbewerberin hatte abgemahnt, da sie darin einen Verstoß gegen §§ 3, 5, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sah. Dem entsprach auch das OLG in einem richterlichen Hinweis nach § 522 Zivilprozessordnung, ZPO, zu verfahren:
Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen, mithin eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die Angabe ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, „weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls in Bremen gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation.“
Der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG gehe fehl, da es keine standesrechtliche Verpflichtung der Klägerin gebe, den Beklagten vor der Abmahnung auf den Verstoß hinzuweisen.
Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgezogen.