Der Fall
Der Beklagte hängte nachts mit Ketchup beschmierte Unterlagen an die Wohnungstür eines Mitmieters. Sie sahen aus, als seien sie blutverschmiert. Er wollte hiermit offenbar rächen, dass der Mitmieter in einem Gerichtsverfahren, das der Beklagte mit dem gemeinsamen Vermieter führte, zugunsten des Vermieters als Zeuge benannt war.
Die Entscheidung
Das Verhalten des Beklagten bot nach Meinung des LG München (Az. 14 S 9204/12) einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter ohne vorherige Abmahnung. Der Vorfall stellt, so das Gericht, eine nachhaltige und schuldhafte Störung des Hausfriedens und auch eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. „Jede Partei muss sich bei der Ausübung ihrer mietvertraglichen Rechte so verhalten, dass keiner der anderen Beteiligten mehr als unvermeidlich gestört wird. § 569 Abs. 2 BGB ist danach erfüllt, sobald eine Mietpartei die genannten selbstverständlichen Gebote gegenseitiger Rücksichtnahme schwerwiegend verletzt.“ Der Mitmieter durfte sich zudem angesichts seiner geplanten, bevorstehenden Zeugenaussage durch die Handlung des Beklagten bedroht fühlen. Auch aufgrund dieser Einschüchterungs- und Bedrohungslage war nach Meinung der Richter eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen