Klarstellung zur rechte-erhaltenden Benutzung von „Oberbegriffen“
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5871/2011) hat im Hinblick auf den Benutzungszwang und zur Frage, wann eine Benutzung auch für einen sogn. Oberbegriff vorliegt, oder wann nur eine Bezeichnung für einen Teilbereich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses benutzt wird, entschieden. Anmerkung: Für das deutsche Recht ist genauso zu urteilen, siehe Anmerkung.
Grundsätzlich: Die rechtserhaltende Wirkung des Markengebrauchs ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auf jene Art oder Kategorie der Ware oder Dienstleistung als Ganzes zu abstrahieren, deren künftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird.
Ein rechtserhaltender Gebrauch für einen ganzen eingetragenen Oberbegriff wird anerkannt, wenn dieser ins gängige Sortiment eines branchentypischen Anbieters gehört, auch wenn bislang nur ein Teil dieses (gängigen) Sortiments konkret unter der Marke angeboten wurde.
Für semantisch breite Oberbegriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genügen isolierte Gebrauchshandlungen für einzelne Produkte darum umso weniger, je untypischer und unspezifischer diese für den Oberbegriff stehen und je stärker sich andere im Oberbegriff enthaltene Waren oder Dienstleistungen nach ihrem Angebot davon unterscheiden.
Konkret :
"Kontrastmittel" stellt keine Verwendung für "pharmazeutische Produkte" dar.
"Pharmazeutische Produkte" und "Kontrastmittel" sind gleichartig, so dass insoweit ein Schutz des Oberbegriffs auch „Kontrastmittel“ umfasst.
"Kontrastmittel" und die Dienstleistungen eines „Radiologen/Ingenieurs“ in Klasse 42 sind nicht gleichartig, so dass eine schutzerhaltende Benutzung ausscheidet.
Anmerkung:
In Deutschland kam der BGH (vgl. unseren Beitrag vom 24.03.2009 zur Lotto Card- Entscheidung) zu einem vergleichbaren Ergebnis: „Wird eine Marke rechtserhaltend für einen Teil der unter einen Oberbegriff fallenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, ist die Markeneintragung nicht auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren oder Dienstleistungen zu beschränken. Vielmehr sind im Verzeichnis auch die Waren oder Dienstleistungen zu belassen, die als zum gleichen Bereich gehörend angesehen werden.“ Abzuwarten bleibt, ob und wie diese Rechtsprechung im Lichte der sogn. IP- Translator-Entscheidung (EugH Az.: C-307/10) geändert wird.