Der EuGH (Az: C-12/12) befasste sich mit folgendem Fall:
Levi Strauss ist Inhaberin mehrerer Marken für Bekleidung, insbesondere der Gemeinschaftswortmarke „LEVI'S“ und einer Wort-/Bildmarke mit rotem, rechteckigen Bestandteil am linken oberen Rand einer Tasche mit dem Wortbestandteil "LEVI'S". Ferner besaß Levi Strauss eine rot und blaue Gemeinschaftsbildmarke als Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht.
Die angegriffenen Verwendungen beziehen sich auf rote, rechteckige Stofffähnchen, die an der rechten Außennaht im oberen Teil der Tasche eingenäht sind und auf denen die Marken „COLLOSEUM“, „S. MALIK“ und „EURGIULIO“ bzw. die Bezeichnung "SM JEANS" abgedruckt ist.
Im Verletzungsverfahren wurde die Benutzungseinrede bzgl. der blau roten Positionsmarke erhoben: Es sei nur die rot weiße Wortbildmarke, nicht aber die Wort- oder die Positionsmarke genutzt worden.
Im Rahmen eines Vorlageverfahrens hatte der EuGH die Frage zu klären, ob die Voraussetzung einer ernsthaften, d. h. rechtserhaltenden Benutzung der Positionsmarke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der C-353/03, Slg. 2005, I-6135, Randnr. 30):
„Der Erwerb der Unterscheidungskraft kann sowohl aus der Benutzung eines Teils einer eingetragenen Marke aus deren Bestandteil als auch aus der Benutzung einer anderen Marke in Verbindung mit einer eingetragenen Marke ergeben. In beiden Fällen genügt es, dass infolge dieser Benutzung die angesprochenen Verkehrskreise die nur durch die angemeldete Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen.“
Diese kryptische Antwort bedeutet konkret: Da der Verkehr die Nutzung der rot weißen Wort-/ Bildmarke als Nutzung der blau roten „Positionsmarke“ erkennt, liegt hierin eine Benutzungshandlung und daher besteht auch weiterhin Schutz für diese blau roten „Positionsmarke“.
Anmerkung
Siehe bitte in der Suchfunktion: „Verkehrsauffassung”. Dort finden Sie zahlreiche Hinweise darauf, dass die „Verkehrsauffassung” ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der vieldeutige Ergebnisse zulässt und mit einer repräsentativen Umfrage am besten ermittelt werden kann.
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