Das BAG hat einen interessanten Compliance-Fall entschieden (Az.: 2 AZR 694/11):
Wie verhält es sich rechtlich, wenn ein Mitarbeiter, dessen Aufgabe die Kundenbetreuung und -akquise ist, von seinen Vorgesetzten die Aufgabe der „Kundenpflege“ übernimmt und dann insgesamt € 23700 in Form von Kleinzuwendungen (kleine Sach- und Geldgeschenke, Beiträge für die Kaffeekassen, Alkoholika etc) an das Personal der Auftraggeber auszahlt und hierrüber Eigenbelege mit dem Verwendungszweck „Auftragsunterstützung“ ausstellt? Im Juni 2005 beanstandete die Innenrevision diese Vorgänge nicht. Monatlich wurden dann die Eigenbelege vom Vorgesetzten freigegeben. Auch bei einem Gespräch mit dem Revisionsleiter im August wurden die Vorgänge nicht thematisiert. Zwar wurde im November eine Compliance-Richtlinie dem Kläger zugesandt, jedoch wurde die Thematik nicht von den Vorgesetzten des Beklagten angesprochen. Erst im Juni 2006 wurde dann im Rahmen einer Sonderprüfung der Vorgang entdeckt.
Der Arbeitgeber sah darin sowohl einen wichtigen Grund nach 2 AZR 15/07).
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