OLG Düsseldorf zur allgemeinen Bekanntheit der Marke „BAMBI“
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 131/13) hat auf die Berufung der Beklagten im Streit um die Ausrichtung einer nicht von der Markeninhaberin genehmigten „Business to Bambi (B2B) Party“ (vgl. unser Beitrag vom 2. Juli 2013, Az.: 2aO 319/12) das erstinstanzliche, der Klage stattgebende Urteil bestätigt, so dass es der Beklagten weiterhin verboten ist, eine Veranstaltung mit „Business to Bambi (B2B) Party“ zu bezeichnen.
Das OLG führte insbesondere aus:
„Für die Kennzeichnungskraft der Klagwortmarke [„Bambi“] kommt es nur auf ihr Bekanntheit in Deutschland an. Diese ist kraft Benutzung immens. Das ist allgemein bekannt.“
„Die zur gesteigerten Kennzeichnungskraft führende erhebliche Bekanntheit der Marke „Bambi“ kann in Deutschland als Allgemeinwissen angesehen werden, wie es dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt...“
[Der angesprochene Verkehr werde die Bewerbung mit der Bezeichnung „Business to Bambi (B2B) Party“ dergestalt verstehen, dass] die Veranstaltung in irgendeiner Beziehung zur Bambi-Verleihung [stehe]“, anderes sei zudem nicht ersichtlich.