Das OLG Köln hat einen Fall beurteilt, wie er immer wieder vorkommt:
Der „Dienstherr” kündigt überhastet, der Prozess läuft für den Dienstherrn schlecht, und jetzt wird fieberhaft versucht, Kündigungsgründe zu finden und nachzuschieben. Der beliebteste nachgeschobene Grund ist - so auch im Fall des OLG Köln - Spesenbetrug. Das OLG Köln hat den nachgeschobenen Grund nicht schwer gewichtet, weil sich der Dienstherr gar nicht um die Abrechnungen gekümmert hätte, wäre er zufrieden gewesen.
Der Grundgedanke des Urteils läßt sich verallgemeinern, meinen wir: Maßgeblich ist bei nachgeschobenen Gründen, wie bedeutend ein Vorgang ohne schon anhängiges Verfahren für den Dienstherrn war oder gewesen wäre.
Nicht auseinandergesetzt hat sich das Gericht mit der Frage, ob der gleiche Vorgang bei einem negativ beurteilten Mitarbeiter als Kündigungsgrund herangezogen werden darf, wenn er bei einem sonst gut arbeitenden Mitarbeiter außer Acht gelassen wird.
Muss ein Betriebsrat zur Kündigung gehört werden, dann kann der Grund von vornherein nicht nachgeschoben werden (weil sich diese Anhörung für die bereits erklärte Kündigung nicht nachholen läßt).
Das Az. des OLG Köln: 19 U 38/02.