Wer erinnert sich nicht an diese BILD-Aktion im Juni vergangenen Jahres? Das Landgericht Essen hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass sie das Verbot von Sonderveranstaltungen verletzt hat, also § 7 Abs.1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Az.: 45 0 98/02.