Das meint das OLG Köln in einem Urteil zum Anwaltssuchservice „AdvoGarant”. Das OLG Köln begründet seine Ansicht damit, dass der verständige Verbraucher mit der Bezeichnung Garant keine besondere, über das Übliche hinausgehende Gewähr für besondere Güte oder Qualität verbinde. Az.: 6 U 130/02.
Wie wär's mit „Rechtsgarant”? Bei „ErfolgsGarant” würde das OLG Köln vermutlich dann aber doch einschränken. Wieder einmal zeigt sich, wie problematisch es sein kann, wenn aufgrund „eigener Sachkunde” angenommen wird, dass kein rechtserheblicher Teil in einem bestimmten Sinne auffasse.