kann der Bundesgerichtshof erkennen, - schon gar nicht bei seinen eigenen Richtern. Az.: XI ZR 322/01.
Im neuesten Fall vertrat ein Richter am Bundesgerichtshof auf einem Forum, die den Banken günstige Ansicht, dem „Spuk der Gegenansicht müsse ein Ende bereitet werden”. Hinter dem Forum standen Banken. Der Richter wurde selbstverständlich für seinen Vortrag finanziell honoriert. Ausgerechnet der Senat, dem der Richter angehörte, hatte den Grundsatzprozess zur Gegenansicht zu entscheiden. Wie sollte sich ein Anwalt in der mündlichen Verhandlung bei solchen Ankündigungen noch „waffengleich” mit der Problematik und dem Gericht auseinandersetzen können?
Die Kommentare und Lehrbücher wimmeln nur so von ähnlichen Entscheidungen. Dabei reicht es nach dem Gesetz für eine Ablehnung aus, „dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen”.
RA E. Schneider wendet sich in einem Kurzkommentar in dem neuen Heft 8/2003 der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht” gegen diese BGH-Entscheidung.
Zu den von Schneider geäußerten Bedenken kommt hinzu:
Referenten können, wenn sie referieren, erfahrungsgemäß durchaus an einer Atmosphäre des Wohlwollens interessiert sein. So gut wie jeder Referent bemüht sich um eine positive Stimmung. Wer hat nicht schon beobachtet, dass Referenten am freundlichsten und gefälligsten in ihren eigenen Seminaren auftreten?
Und man konnte durchaus von Referenten schon den Satz hören, dass sie Honorare aus Seminaren oder Einigungsstellen-Verfahren für die Finanzierung von Urlauben fest einkalkulieren. Dahinter steckt sicher stets ein guter Wille, und kein Richter wird sich bewusst manipulieren lassen. Er wird immer annehmen, dass er über der Sache steht. Daher rühren auch die vielen Entscheidungen, die eine Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Nur:
Erst gestern hat die F.A.Z. zu dem Streit über die Erhöhung der Abgeordetendiäten in Kiel an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Funktionszulagen für Abgeordnete erinnert. Die Begründung des BVerfG: Auf Grund solcher zusätzlicher Verdienstmöglichkeiten bestehe die Gefahr, dass Abgeordnete aus wirtschaftlichen Gründen Funktionen übernehmen, die sie eigentlich nicht übernehmen sollten. Sind Abgeordnete nicht so gute Menschen wie Richter? Warum soll bei Abgeordneten eine Gefahr bestehen, bei Richtern dagegen nicht?
Wo doch, wie ein Richter in der Deutschen Richterzeitung in einem anderen Zusammenhang berichtet hat, der Richter nach eigenem Gutdünken entscheidet und „nur in der Begründung so getan wird, als habe der Richter die Entscheidung aus dem Gesetz entnommen”. Wenn unbestimmte Begriffe wie „berechtigte Interessen”, „schutzwürdige Belange”, „Treu und Glauben” liegt es sowieso auf der Hand, dass jeder grundsätzlich nach seinem eigenen Rechtsgefühl entscheiden kann. Die Rechtsmethodiker wissen, dass die meisten Streitfälle erlauben, nach eigenen Vorstellungen zu entscheiden. Ein anderer Richter hat dementsprechend in der Neuen Juristischen Wochenschrift völlig zutreffend festgehalten: „Ach, der Richter ist so frei!” Der amerikanische Rechtsrealismus befasst sich konsequenterweise damit, wie eine Partei ein Gericht am besten für sich einnimmt. Vielleicht eben durch Einladungen in seriöser, gediegener, großzügiger Atmosphäre. -- Zu diesem Dezisionismus der Juristen finden Sie bei uns in der Rubrik: „Rechtsanwalt=Hellseher” weiteres Material.