Gefährlich: In einer Vereinbarung wird genau aufgezählt, dass sich (nur) unter bestimmten Bedingungen etwas ändert, und in dieser Aufzählung wird ein Umstand vergessen; zum Beispiel die Änderung der zugrunde liegenden Rechtsprechung - Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Problem einer Lücke in enumerativen Aufzählungen kann auf allen Rechtsgebieten und bei allen Rechtsgeschäften entstehen. Neu hat einen solchen Fall der Bundesgerichtshof in einem Beschluss mit dem Az: XII ZB 66/14 beurteilt. Er hat das Ausgelassene nicht mit Hilfe allgemeiner Grundsätze in die Vereinbarung hinein gelesen.
Das BGH-Beispiel:
Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.