So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom
13. Februar 2003 (Az. X R 23/01) zur Anwendung der vereinfachten Bewertung der
privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die Begründung:
Geländewagen
seien so konzipiert, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur
Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Sie seien
deswegen wie "normale" PKWs zu behandeln.
Im Streitfall ging es um einen
Wagen, der als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
eingestuft wurde und demzufolge nicht nach Hubraum, sondern nach dem Gewicht
besteuert wurde. Die komplette Entscheidung des BFH finden Sie hier.
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