Ein aufschlußreiches Beispiel bildet ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Az: 26 0
396/02.
Kurz der Fall: Ein Anlageobjekt wurde mehr oder weniger zum Flopp.
Der Anleger wollte sich beim Anlagevermittler schadlos halten.
Der
Anlagevermittler hat - so das Landgericht Stuttgart - „zwar in der
Klageerwiderung lehrbuchmäßig ausführen lassen, über welche Umstände im
einzelnen und besonderen er den Anleger aufgeklärt habe. Das Gericht ist jedoch
der Überzeugung, das die Ausführungen nicht zutreffen”. Und etwas später, in
gleichem Sinne:
„Dass der Anlagevermittler den Kläger entsprechend dieser
Ausführungen auf die negative Fachpresse hingewiesen hat, glaubt ihm das Gericht
nicht.”
Warum ist der Anlagevermittler so „abgeblitzt”, obwohl er doch so
perfekt schlüssig vorgetragen hat? Der Sachvortrag hat so nicht zum
Anlagevermittler und zum Gespräch, wie es vermutlich wirklich verlaufen ist
gepasst. Der Anlagevermittler formuliert nicht wie ein Lehrbuch. Der
Sachverhalt, wie ihn der Anlagevermittler zur Begründung seines
Klageabweisungsvortrages vortragen musste, konnte sich allenfalls aus
verschiedenen Teilen des Gespäches ergeben. Diese Teile hätten dann - möglichst
mit Zitaten - wiedergegeben werden müssen. Zur Erleichterung des Sachvortrages
in einem eventuellen späteren Prozess, sollten unbedingt Schriftstücke
vorgelegt werden. So kann dann der Vermittler besser glaubwürdig Vorurteile
widerlegen.
Das Urteil dokumentiert noch einen anderen wichtigen Aspekt:
Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Presse lesen und den
Interessenten über negative informieren. Sonst, so das LG Stuttgart, machen sie
sich allein schon deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
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