Erst soeben, am 4. Mai hatten wir berichtet, dass sich das Opt-in-Prinzip durchgesetzt hat: Grundsätzlich darf nur mit vorheriger Zustimmung des Adressaten mit E-Mails geworben werden.
Diese Rechtslage wurde auch schon auf Informations-E-Mails politischer Parteien ausgedehnt.
Nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein sind dagegen bei der Werbung von Gewerkschaftsmitgliedern per E-Mail für jeden Fall „die grundrechtlich geschützten Positionen gegeneinander abzuwägen, nämlich das koalitionsspezifische Interesse von Gewerkschaften Mitglieder zu werben auf der einen Seite und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Abeitgebers, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt wird, auf der anderen Seite”. Az.: 6 Sa 562/99.
Die Arbeitsgerichte können demnach de facto nach ihren eigenen Vorstellungen urteilen. Im konkreten Fall hat das Gericht sogar einen Weg gefunden, nicht einmal abwägen zu müssen. Gestritten wurde um eine Abmahnung. Ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender, ein Mitglied der IG-Metall, hatte an 350 Mitarbeiter eine E-Mail geschickt. Das Gericht urteilte, die Abmahnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber in der Abmahnung nicht dargelegt hätte, warum nach der Abwägung in diesem Einzelfall ein E-Mail-Werbung unzulässig gewesen sei.
Arbgeitgeber und Arbeitnehmer werden nicht hoffen dürfen, dass aufgrund der neuen Entwicklung im EU-Recht das Arbeitsrecht wenigstens in diesem Bereich etwas einfacher werden könnte.