Bei den jüngsten Terroranschlägen des Terroristennetzwerks Al Qaida stellt sich für so manchen Urlauber die Frage, ob er seine bereits gebuchte Pauschalreise, beispielsweise nach Marokko, noch antreten muss, oder ob es eine Möglichkeit gibt, sich auf Grund der jüngsten Anschläge vom Vertrag zu lösen.
Pauschalreisende können nach § 651j BGB kostenlos bei höherer Gewalt die Reise aufkündigen. Musterfälle sind grundsätzlich Kriegsgefahr und Terroranschläge im Urlaubsland.
Gekündigt werden darf aber nur, wenn die Reise durch dieses Ereignis vermutlich wesentlich erschwert, erheblich beeinträchtigt oder zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko wird. Bei der Frage, ob höhere Gewalt vorliegt, muss meist die künftige Entwicklung prognostiziert werden. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die vorzeitige Auflösung des Vertrags beruft, also der Reisende.
Die Gefahr einzelner Terroranschläge gehört nach der Rechtsprechung noch zum allgemeinen Lebensrisiko, so dass regelmäßig kein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn weitere Anschläge stattfinden oder angekündigt werden. Regelmäßig wird von den Gerichten „höhere Gewalt“ dann bejaht, wenn das auswärtige Amt vor der Einreise in ein bestimmtes Land warnt. Die aktuellen Warnhinweise des Auswärtigen Amtes finden Sie hier.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen