Regelungen zur Überbürdung der Instandhaltungsrücklage sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn das dem Mieter übertragene Risiko entweder im tatsächlichen Einflussbereich des Mieters liegt oder den Mieter nur mit einem noch überschaubaren und zur Höhe begrenzten Risiko belastet.
Deshalb ist der Vermieter - wegen der Rechtsunwirksamkeit der gesamten Bestimmung - zu überhaupt keiner Zahlung verpflichtet, wenn er nach der Klausel ohne Begrenzung nicht nur Kosten der Mietsache, sondern auch Kosten der Gemeinschaftsanlage tragen muss. So hat das Kammergericht entschieden. Az.: 20 U 233/01.
Der vom KG entschiedene Fall war zwar noch nach dem alten Recht zu beurteilen. Die Entscheidung gilt jedoch auch für das neue Bürgerliche Recht.