Nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C 320/01) müssen Arbeitgeber, wenn Sie sich mit der vorfristigen Beendigung der Elternzeit einverstanden erklären, auf eine Überraschung einstellen:
Wenn sich heute ein Arbeitgeber mit der vorfristigen Rückkehr der Arbeitnehmerin einverstanden erklärt, darf sie dem Arbeitgeber sofort nach dem Arbeitsbeginn eröffnen:
„Ich bin schon seit einiger Zeit wieder schwanger und kann wegen der besonderen Schutzbestimmungen für Schwangere nur noch ganz eingeschränkt tätig sein. Dass ich wieder schwanger und nur sehr eingeschränkt einsatzfähig bin, wusste ich, als ich Sie um Ihre Zustimmung bat. Um die vorfristige Beendigung habe ich Sie nur gebeten, um mich finanziell besser zu stellen.”
Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nicht erfolgreich anfechten. Er darf die Arbeitnehmerin auch nicht, bevor er zustimmt, fragen, ob sie schwanger ist. Fragt er dennoch, darf die Arbeitnehmerin lügen.
Der EuGH begründet seine Rechtsprechung damit, dass sie erforderlich sei, um Arbeitnehmerinnen nicht wegen ihres Geschlechts zu diskriminieren.
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