Die Nutzer unseres Internetauftritts haben sich für das neue Urteil des Bundesgerichtshofs, das wir gestern ins Netz gestellt haben, überdurchschnittlich stark interessiert. Wir können Ihnen heute gleich ein weiteres neues Urteil zur Schadensabrechnung zur Verfügung stellen.
Das gestern von uns eingestellte Urteil betrifft die Schadensabrechnung bei Weiterverkauf ohne Durchführung der erforderlichen Reparatur. Das weitere neue Urteil besagt:
Der Geschädigte darf grundsätzlich auch dann die vom Sachverständigen errechneten Reparaturkosten in voller Höhe verlangen, wenn das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann. Az.: VI ZR 393/02.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Geschädigte, ein Karosseriebaumeister, das Fahrzeug selbst repariert. Die Richter stellen ausdrücklich fest, es komme „insoweit nicht auf die Qualität der Reparatur” an.
Wir interpretieren das Urteil dahin, dass es auch dann gilt, wenn der Geschädigte nicht selbst repariert, sondern von einem Bekannten das Fahrzeug reparieren lässt. Hier können sie die erst gestern vom Bundesgerichtshof bekanntgegebene vollständige Urteilsbegründung nachlesen.