„Grenzanlagen” gehören zu den häufig von Leserinnen und Lesern nachgefragten Themen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema erweitert gegenüber der älteren Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 921 des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit die Erhaltung von Grenzanlagen. Az.: V ZR 11/02.
Das Neue an dem Urteil des BGH ist, dass „eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muss, sondern dass es ausreicht, dass die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient. Im entschiedenen Fall war jahrzehntelang ein auf beiden Grundstücken liegender, zwei Meter breiter Weg von beiden Nachbarn genutzt worden. Dann wurde auf einem Grundstück eine Eigentumswohnanlage errichtet. Für diese Eigentumswohnanlage sollte nun entlang der Grundstücksgrenze eine Mauer gezogen werden.
Für die neuen Eigentümer wurde argumentiert, der Weg scheide doch gerade nicht die Grenze, sondern verbinde eher, und deshalb könnten nicht die Bestimmungen für Grenzanlagen gelten. Der BGH vertrat, wie zitiert, die Gegenansicht; er nahm also an, dass der Weg eine Grenzanlage sei.
Für Grenzanlagen regelt § 922 BGB, dass sie nur geändert werden dürfen, wenn sich beide Nachbarn einig sind. Dementsprechend darf in dem vom BGH entschiedenen Fall für die Eigentumswohnanlage nicht, wie gewünscht, eine Grenzmauer errichtet werden.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.